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19 A 423/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 19 A 423/19
19 A 423/19Verwaltungsgericht14.12.2020
Ein Promovend täuscht über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 44).
Entscheidungsdatum: 2020-12-14
Aktenzeichen: 19 A 423/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.19A423.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: HG NRW § 67 Abs. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 1
Ein Promovend täuscht über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 44).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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