Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 19 A 423/19

19 A 423/19Verwaltungsgericht14.12.2020

Regest

Ein Promovend täuscht über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzuse­hen (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 44).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 423/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-14

Aktenzeichen: 19 A 423/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.19A423.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: HG NRW § 67 Abs. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 1

Leitsätze

Ein Promovend täuscht über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzuse­hen (wie BVerwGE 159, 148, Rn. 44).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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