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19 A 2706/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-14, 19 A 2706/18.A
19 A 2706/18.AVerwaltungsgericht14.12.2020
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-12-14
Aktenzeichen: 19 A 2706/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1214.19A2706.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C‑238/19 ‑ zum Herkunftsland Syrien ergibt sich für Eritrea kein erneuter oder weiter gehender Klärungsbedarf zu der in der Senatsrechtsprechung geklärten Feststellung, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 36 ff.).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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