Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-11, 6 B 1430/20

6 B 1430/20Verwaltungsgericht11.12.2020

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, dessen Eilantrag auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist. Zur Frage einer möglichen Ansehensbeeinträchtigung bei Ausübung einer Nebentätigkeit (Dozententätigkeit) bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1430/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 6 B 1430/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.6B1430.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §49; LBG NRW §49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, dessen Eilantrag auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist.

Zur Frage einer möglichen Ansehensbeeinträchtigung bei Ausübung einer Nebentätigkeit (Dozententätigkeit) bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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