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6 B 1430/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-11, 6 B 1430/20
6 B 1430/20Verwaltungsgericht11.12.2020
Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, dessen Eilantrag auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist. Zur Frage einer möglichen Ansehensbeeinträchtigung bei Ausübung einer Nebentätigkeit (Dozententätigkeit) bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 6 B 1430/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.6B1430.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW §49; LBG NRW §49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW
Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, dessen Eilantrag auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist.
Zur Frage einer möglichen Ansehensbeeinträchtigung bei Ausübung einer Nebentätigkeit (Dozententätigkeit) bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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