Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-11, 19 E 146/20

19 E 146/20Verwaltungsgericht11.12.2020

Regest

Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürge­rungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Her­kunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Ge­burtsdatum.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 146/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 19 E 146/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.19E146.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 10 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 3; PStG § 54 Abs. 1

Leitsätze

  1. Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürge­rungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Her­kunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt.
  2. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Ge­burtsdatum.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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