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19 E 146/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-11, 19 E 146/20
19 E 146/20Verwaltungsgericht11.12.2020
Ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zu den für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG erforderlichen Identitätsmerkmalen gehört auch das Geburtsdatum.
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 19 E 146/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.19E146.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 10 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 3; PStG § 54 Abs. 1
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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