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13 B 261/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-09, 13 B 261/20
13 B 261/20Verwaltungsgericht09.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-09
Aktenzeichen: 13 B 261/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.13B261.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen ihre Beschwerde zurückgenommen haben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Februar 2020 teilweise geändert. Der Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Beschluss des Bundesnetzagentur vom 12. November 2019 anzuordnen, soweit mit diesem unter Ziffer 2 des Beschlusstenors die beabsichtigte Neufassung der Ziffer 2.12.1 der Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie des § 4 Satz 4 und der Anlage 1 des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages zur Einführung einer Kundenselbstauskunft abgelehnt worden ist, wird abgelehnt.
Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Antragstellerinnen 13/16 und die Antragsgegnerin 3/16 der Kosten des Ausgangsverfahrens. Die Antragstellerinnen tragen außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haften in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.000 Euro festgesetzt.
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