Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-07, 8 E 563/20

8 E 563/20Verwaltungsgericht07.12.2020

Regest

1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung eines Pollers.2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Ver-kehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die be-fürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten aus-zuweichen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 E 563/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-07

Aktenzeichen: 8 E 563/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.8E563.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: ZPO § 114; VwGO § 42 Abs. 2; StVO § 43 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

  1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung eines Pollers.
  2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Ver-kehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die be-fürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten aus-zuweichen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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