Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-04, 1 A 1691/19

1 A 1691/19Verwaltungsgericht04.12.2020

Regest

1. Beschränkungen und Ausschlüsse von Aufwendungen sind gemäß § 75 Abs. 8 Nr. 2 lit. d) LBG NRW – anders als in lit. c) – nicht ausschließlich auf Grundlage wis­senschaftlich nicht allgemein anerkannter oder unwirtschaftlicher Methoden möglich. 2. Die Ausgestaltung des § 75 Abs. 8 Nr. 2 lit. d) LBG NRW wird rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen – insbesondere auch aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG – gerecht. 3. Die ungleiche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Beihilfe­berechtigten durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 2 und 3 BVO NRW verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1691/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-04

Aktenzeichen: 1 A 1691/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1204.1A1691.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 75 Abs. 8 Nr. 2 lit. d); BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Ziff. 2; BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3

Leitsätze

  1. Beschränkungen und Ausschlüsse von Aufwendungen sind gemäß § 75 Abs. 8 Nr. 2 lit. d) LBG NRW – anders als in lit. c) – nicht ausschließlich auf Grundlage wis­senschaftlich nicht allgemein anerkannter oder unwirtschaftlicher Methoden möglich.

  2. Die Ausgestaltung des § 75 Abs. 8 Nr. 2 lit. d) LBG NRW wird rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen – insbesondere auch aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG – gerecht.

  3. Die ungleiche Behandlung von minderjährigen und volljährigen Beihilfe­berechtigten durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 2 und 3 BVO NRW verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 880,90 Euro festgesetzt.

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