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11 A 1075/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-27, 11 A 1075/19
11 A 1075/19Verwaltungsgericht27.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-27
Aktenzeichen: 11 A 1075/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.11A1075.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 27. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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