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19 B 1858/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-26, 19 B 1858/20
19 B 1858/20Verwaltungsgericht26.11.2020
Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.
Entscheidungsdatum: 2020-11-26
Aktenzeichen: 19 B 1858/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19B1858.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW, eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule zuzuweisen, eröffnet der Schulaufsicht ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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