Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-26, 19 A 309/19.A

19 A 309/19.AVerwaltungsgericht26.11.2020

Regest

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 309/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 19 A 309/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.19A309.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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