Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-25, 7 A 3893/19

7 A 3893/19Verwaltungsgericht25.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 3893/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-25

Aktenzeichen: 7 A 3893/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1125.7A3893.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22.2.2018 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 11.8.2017 zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 799 m² positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i. H. v.110 % des jeweils zu vollstreckenden BetragsSicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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