Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-24, 1 A 2361/18

1 A 2361/18Verwaltungsgericht24.11.2020

Regest

Das dem Dienstherrn in § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. d. F. v. 15. März 2012 eingeräumte (generelle) Ermessen, eine Auslandsverpflichtungsprämie zu gewähren („ob“), dient allein öffentlichen Interessen und nicht (zumindest auch) den subjektiven Interessen von Beamten, die sich zu einer besonderen Verwendung im Ausland verpflichtet haben (Anschluss VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2020 – 4 S 2773/19 –).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2361/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 1 A 2361/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.1A2361.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: BBesG § 57; BBesG § 56; VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

Leitsätze

Das dem Dienstherrn in § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. d. F. v. 15. März 2012 eingeräumte (generelle) Ermessen, eine Auslandsverpflichtungsprämie zu gewähren („ob“), dient allein öffentlichen Interessen und nicht (zumindest auch) den subjektiven Interessen von Beamten, die sich zu einer besonderen Verwendung im Ausland verpflichtet haben (Anschluss VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2020 – 4 S 2773/19 –).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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