Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-24, 19 E 488/20

19 E 488/20Verwaltungsgericht24.11.2020

Regest

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 488/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-24

Aktenzeichen: 19 E 488/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.19E488.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungs­maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ord­nungs­maßnahmen erlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.