Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-23, 4 B 237/20

4 B 237/20Verwaltungsgericht23.11.2020

Regest

Die Akkreditierung eines mit dem Abschluss „Bachelor of Social Work“ im Ausland erfolgreich absolvierten Studiengangs (hier: das niederländische Studium „Culturele en Maatschappelijke Vorming“) erübrigt in Nordrhein-Westfalen bei der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin und/oder Sozialarbeiterin nicht die einzelfallbezogene Bewertung der Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Berufsqualifikationen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 237/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 4 B 237/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1123.4B237.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: BQFG NRW § 13 Abs. 1; BQFG NRW §; BQFG NRW § 12 Abs. 1 9; BQFG NRW § 19 Abs. 1; SobAG § 1 Abs. 1; SobAG § 2; RL 2005/36/EG; RL 2013/55/EU; AEUV Art. 45; VwGO § 123 Abs. 1

Leitsätze

Die Akkreditierung eines mit dem Abschluss „Bachelor of Social Work“ im Ausland erfolgreich absolvierten Studiengangs (hier: das niederländische Studium „Culturele en Maatschappelijke Vorming“) erübrigt in Nordrhein-Westfalen bei der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin und/oder Sozialarbeiterin nicht die einzelfallbezogene Bewertung der Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Berufsqualifikationen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.1.2020 (datiert auf den 29.1.2019) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

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