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15 B 1822/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-20, 15 B 1822/20
15 B 1822/20Verwaltungsgericht20.11.2020
Die Anordnung, dass eine als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden darf, ist als Auflage und nicht als Verbot zu qualifizieren. Eine solche Auflage kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden. Bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, greift unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 15 B 1822/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.15B1822.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: IfSG § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2; CoronaSchVO § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; CoronaSchVO § 2 Abs. 1
Die Anordnung, dass eine als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden darf, ist als Auflage und nicht als Verbot zu qualifizieren.
Eine solche Auflage kann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der bis zum 18. November 2020 geltenden Fassung gestützt werden.
Bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, die unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, greift unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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