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11 B 1459/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-20, 11 B 1459/20
11 B 1459/20Verwaltungsgericht20.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 11 B 1459/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1120.11B1459.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 16 K 5290/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 hinsichtlich der Anordnungen zu 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen zu 3. und 4. anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
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