Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-19, 19 A 3249/18.A

19 A 3249/18.AVerwaltungsgericht19.11.2020

Regest

Der Staat Eritrea knüpft flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit nicht allein an eine illegale Ausreise vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters und/oder eine Asylantragstellung im Ausland (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 131 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3249/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 19 A 3249/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.19A3249.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Staat Eritrea knüpft flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen mit be­achtlicher Wahrscheinlichkeit nicht allein an eine illegale Ausreise vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters und/oder eine Asylantragstellung im Ausland (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, juris, Rn. 131 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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