Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-19, 18 B 1639/20

18 B 1639/20Verwaltungsgericht19.11.2020

Regest

1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG. 2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt. 3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1639/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-19

Aktenzeichen: 18 B 1639/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.18B1639.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 72 Abs. 2; VwGO § 65 Abs. 2

Leitsätze

  1. Zur Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG.

  2. Zur Zuständigkeitsabgrenzung Ausländerbehörde/Bundesamt.

  3. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

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