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14 A 4304/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-19, 14 A 4304/19
14 A 4304/19Verwaltungsgericht19.11.2020
Die Vermietung von Wohnraum in einem Gebiet, das durch Satzung der Gemeinde als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegt ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf, an Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft anmieten, ist eine Zweckentfremdung.
Entscheidungsdatum: 2020-11-19
Aktenzeichen: 14 A 4304/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.14A4304.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: WAG NRW § 10 Abs. 1; Zweckentfremdungssatzung
Die Vermietung von Wohnraum in einem Gebiet, das durch Satzung der Gemeinde als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegt ist und in dem Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf, an Personen, die sich zu einer medizinischen Behandlung in die Gemeinde begeben und die oder deren Familienangehörige diesen Wohnraum für die Dauer des behandlungsbedingten Aufenthalts als Unterkunft anmieten, ist eine Zweckentfremdung.
Die Berufung wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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