Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-17, 15 A 4409/18

15 A 4409/18Verwaltungsgericht17.11.2020

Regest

1. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. 2. Zu den Wesensmerkmalen der Sparkassen gehört auch, dass sie die Auf-gabenerfüllung ihrer öffentlichen Träger im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich unterstützen. 3. Eine bürgerlich-rechtliche Stiftung, die von einer Sparkasse gegründet worden ist, um die Erfüllung gemeinwohlorientierter Sparkassenaufgaben vor allem sozialer und kultureller Art in die Verantwortung der Stiftung zu geben, nimmt öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, wenn die Gesamtverantwortung für das bestimmungsgemäße Handeln der Stiftung nach deren Satzung in den Händen der Sparkasse liegt. 4. Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren. 5. Die Regelungen zum öffentlichen Stiftungsverzeichnis in § 12 StiftG NRW entfalten keine Sperrwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für den Informationszugang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Stiftung, die nach § 2 Abs. 4 IFG NRW anspruchsverpflichtet ist, weil sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 4409/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-17

Aktenzeichen: 15 A 4409/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1117.15A4409.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: IFG NRW § 2 Abs. 4; IFG NRW § 4 Abs. 2 Satz 1; SpkG NRW § 25 Abs. 3; StiftG NRW § 12

Leitsätze

  1. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.

  2. Zu den Wesensmerkmalen der Sparkassen gehört auch, dass sie die Auf-gabenerfüllung ihrer öffentlichen Träger im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich unterstützen.

  3. Eine bürgerlich-rechtliche Stiftung, die von einer Sparkasse gegründet worden ist, um die Erfüllung gemeinwohlorientierter Sparkassenaufgaben vor allem sozialer und kultureller Art in die Verantwortung der Stiftung zu geben, nimmt öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, wenn die Gesamtverantwortung für das bestimmungsgemäße Handeln der Stiftung nach deren Satzung in den Händen der Sparkasse liegt.

  4. Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.

  5. Die Regelungen zum öffentlichen Stiftungsverzeichnis in § 12 StiftG NRW entfalten keine Sperrwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für den Informationszugang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Stiftung, die nach § 2 Abs. 4 IFG NRW anspruchsverpflichtet ist, weil sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 7. April 2015 verpflichtet, dem Kläger - unter Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen - Auskunft darüber zu erteilen,

an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Zuwendungen erfolgten;

mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Zuwendung erfolgte;

ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten;

ob und warum die Beklagte ausschließen kann, dass die Zuwendungen an die Stadt M. weitergeleitet wurden und

wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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