Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-17, 15 A 3460/18

15 A 3460/18Verwaltungsgericht17.11.2020

Regest

1.Eine allgemeine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage mit kassatorischem Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd. Eine solche ist daher auch im Kommunalverfassungsstreit unzulässig. 2.Das Auskunftsrecht der Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unterliegt Grenzen. Es hat sich im Rahmen des Aufgabenbereichs des Rates zu halten. Demgemäß kann sich die Antwortpflicht des Bürgermeisters nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Die Frage des Ratsmitglieds muss sich ferner auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit als Leiter der Gemeindeverwaltung oder, soweit die Gemeinde selbst betroffen ist, als deren gesetzlicher Vertreter Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann. 3.Informationen, die der Hauptverwaltungsbeamte als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse erlangt hat oder erlangen könnte, sind vom Auskunftsrecht von vornherein ausgeschlossen. Es ist nicht verpflichtet, Auskunft auf Fragen zu geben, die sich auf Wissen beziehen, das er als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse erworben hat oder (nur) als solches erwerben könnte, weil dies kein „amtlich gewonnenes Wissen“ im genannten Sinne ist. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung der Sparkassen ist das Amt des Hauptverwaltungsbeamten von der Mitgliedschaft in Sparkassengremien zu trennen. 4.Das Sparkassengesetz enthält für den Träger bzw. die Trägervertretung kein allgemeines - gesetzlich normiertes - Auskunftsrecht. Auskunftsrechte können sich daher nur im Zusammenhang mit den gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen der Trägervertretung ergeben und stehen dem Gesamtgremium zu. 5.Der Bürgermeister unterliegt in Bezug auf Auskünfte, die er als Sitzungsteilnehmer im Verwaltungsrat erhält, grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht des § 22 Satz 1 SpkG NRW. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Träger der Sparkasse. 6.Die für das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen gelten in Kommunalverfassungsstreitigkeiten im Falle vergangener, erledigter Rechtsverhältnisse grundsätzlich entsprechend; ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt eines Grundrechtseingriffs scheidet dabei aus, weil die Verletzung von Organrechten im Streit steht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3460/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-17

Aktenzeichen: 15 A 3460/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1117.15A3460.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 43; GO NRW § 55 Abs. 1 Satz 2; § 22 SpkG NRW

Leitsätze

1.Eine allgemeine Gestaltungs- bzw. Leistungsklage mit kassatorischem Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtsordnung fremd. Eine solche ist daher auch im Kommunalverfassungsstreit unzulässig.

2.Das Auskunftsrecht der Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW unterliegt Grenzen. Es hat sich im Rahmen des Aufgabenbereichs des Rates zu halten. Demgemäß kann sich die Antwortpflicht des Bürgermeisters nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Die Frage des Ratsmitglieds muss sich ferner auf einen Gegenstand beziehen, über den der Bürgermeister im Rahmen seiner Zuständigkeit als Leiter der Gemeindeverwaltung oder, soweit die Gemeinde selbst betroffen ist, als deren gesetzlicher Vertreter Kenntnis erlangt hat oder erlangen kann.

3.Informationen, die der Hauptverwaltungsbeamte als Mitglied des Verwaltungsrats einer Sparkasse erlangt hat oder erlangen könnte, sind vom Auskunftsrecht von vornherein ausgeschlossen. Es ist nicht verpflichtet, Auskunft auf Fragen zu geben, die sich auf Wissen beziehen, das er als Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse erworben hat oder (nur) als solches erwerben könnte, weil dies kein „amtlich gewonnenes Wissen“ im genannten Sinne ist. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung der Sparkassen ist das Amt des Hauptverwaltungsbeamten von der Mitgliedschaft in Sparkassengremien zu trennen.

4.Das Sparkassengesetz enthält für den Träger bzw. die Trägervertretung kein allgemeines - gesetzlich normiertes - Auskunftsrecht. Auskunftsrechte können sich daher nur im Zusammenhang mit den gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen der Trägervertretung ergeben und stehen dem Gesamtgremium zu.

5.Der Bürgermeister unterliegt in Bezug auf Auskünfte, die er als Sitzungsteilnehmer im Verwaltungsrat erhält, grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht des § 22 Satz 1 SpkG NRW. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber dem Träger der Sparkasse.

6.Die für das Feststellungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen gelten in Kommunalverfassungsstreitigkeiten im Falle vergangener, erledigter Rechtsverhältnisse grundsätzlich entsprechend; ein Feststellungsinteresse unter dem Aspekt eines Grundrechtseingriffs scheidet dabei aus, weil die Verletzung von Organrechten im Streit steht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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