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18 B 322/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-10, 18 B 322/20
18 B 322/20Verwaltungsgericht10.11.2020
1. Zum Rechtsschutz des Ausländers gegen eine länderübergreifende Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und deren Vollstreckung. 2. Für die Anforderungen an den „Nachweis“ des Vorliegens zwingender gesundheitlicher Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kann nicht auf § 60a Abs. 2c AufenthG zurückgegriffen werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem allgemeinen Prozessrecht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). 3. Im Vollstreckungsverfahren ist der betroffene Ausländer mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 18 B 322/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.18B322.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 15a
Zum Rechtsschutz des Ausländers gegen eine länderübergreifende Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und deren Vollstreckung.
Für die Anforderungen an den „Nachweis“ des Vorliegens zwingender gesundheitlicher Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kann nicht auf § 60a Abs. 2c AufenthG zurückgegriffen werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem allgemeinen Prozessrecht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).
Im Vollstreckungsverfahren ist der betroffene Ausländer mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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