Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-09, 20 B 1111/20.PVB

20 B 1111/20.PVBVerwaltungsgericht09.11.2020

Regest

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 1111/20.PVB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-09

Aktenzeichen: 20 B 1111/20.PVB

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.20B1111.20PVB.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

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