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20 B 1111/20.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-09, 20 B 1111/20.PVB
20 B 1111/20.PVBVerwaltungsgericht09.11.2020
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungsdatum: 2020-11-09
Aktenzeichen: 20 B 1111/20.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.20B1111.20PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: ArbGG § 85 Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das richtige Rechtsmittel gegen die ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung erfolgte Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
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