Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-09, 19 A 3522/19

19 A 3522/19Verwaltungsgericht09.11.2020

Regest

1. Die Vertretung eines jeden Ausbildungsfachs des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses in der Staatsprüfung für Lehrämter nach § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW stellt sicher, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden. 2. Aus der Zweckbestimmung der Staatsprüfung für Lehrämter in § 26 OVP NRW folgt kein Erfordernis, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrbefähigung in beiden zu prüfenden Unterrichtsfächern haben müssten. 3. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW erforderlich sind eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses, sachgerecht zu bewerten. 4. Mit diesem Inhalt steht § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW mit den Geboten der sachkundigen Leistungsbewertung und der der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3522/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-09

Aktenzeichen: 19 A 3522/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1109.19A3522.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Die Vertretung eines jeden Ausbildungsfachs des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses in der Staatsprüfung für Lehrämter nach § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW stellt sicher, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden.

  2. Aus der Zweckbestimmung der Staatsprüfung für Lehrämter in § 26 OVP NRW folgt kein Erfordernis, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrbefähigung in beiden zu prüfenden Unterrichtsfächern haben müssten.

  3. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW erforderlich sind eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses, sachgerecht zu bewerten.

  4. Mit diesem Inhalt steht § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW mit den Geboten der sachkundigen Leistungsbewertung und der der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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