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5 E 779/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-05, 5 E 779/20
5 E 779/20Verwaltungsgericht05.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-05
Aktenzeichen: 5 E 779/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1105.5E779.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. September 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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