Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-04, 19 B 920/20

19 B 920/20Verwaltungsgericht04.11.2020

Regest

Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 920/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 19 B 920/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19B920.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: HG NRW § 69 Abs. 7

Leitsätze

Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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