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19 B 920/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-04, 19 B 920/20
19 B 920/20Verwaltungsgericht04.11.2020
Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.
Entscheidungsdatum: 2020-11-04
Aktenzeichen: 19 B 920/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.19B920.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: HG NRW § 69 Abs. 7
Der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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