Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-11-04, 18 B 1364/20

18 B 1364/20Verwaltungsgericht04.11.2020

Regest

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1364/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 18 B 1364/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.18B1364.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: GKG § 47 Abs 1; GKG § 52 Abs. 1 und 2; GKG § 53 Abs. 2

Leitsätze

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

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