Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-26, 19 A 3067/18.A

19 A 3067/18.AVerwaltungsgericht26.10.2020

Regest

1. Die Tatsacheninstanz kann einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, wie BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 1 C 13.11 , BVerwGE 144, 230, juris, Rn. 11 m. w. N.). 2. Bestimmt die Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Einzelrichterübertragungsbeschluss den „Berichterstatter als Einzelrichter“, so zielt diese Übertragung auf das nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG jeweils als Berichterstatter für das Verfahren funktional zuständige Kammermitglied, nicht hingegen auf dieses Kammermitglied als Person (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2019 6 A 1534/19.A , juris, Rn. 4 ff. m. w. N.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3067/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 19 A 3067/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.19A3067.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Die Tatsacheninstanz kann einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, wie BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 1 C 13.11 , BVerwGE 144, 230, juris, Rn. 11 m. w. N.).

  2. Bestimmt die Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Einzelrichterübertragungsbeschluss den „Berichterstatter als Einzelrichter“, so zielt diese Übertragung auf das nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG jeweils als Berichterstatter für das Verfahren funktional zuständige Kammermitglied, nicht hingegen auf dieses Kammermitglied als Person (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2019 6 A 1534/19.A , juris, Rn. 4 ff. m. w. N.).

Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I. in X. beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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