Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-26, 19 A 2421/18.A

19 A 2421/18.AVerwaltungsgericht26.10.2020

Regest

Allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland knüpft der Staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 131 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2421/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 19 A 2421/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.19A2421.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland knüpft der Staat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 131 f.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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