Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-26, 18 E 809/20

18 E 809/20Verwaltungsgericht26.10.2020

Regest

1. Zum Begriff der Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 809/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-26

Aktenzeichen: 18 E 809/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1026.18E809.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 13 Abs. 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

  1. Zum Begriff der Streitigkeit i. S. v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

  2. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

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