Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-16, 19 A 2458/18.A

19 A 2458/18.AVerwaltungsgericht16.10.2020

Regest

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 36 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2458/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-16

Aktenzeichen: 19 A 2458/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1016.19A2458.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 36 ff.).

Tenor

Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. in E. beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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