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6 B 1296/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-15, 6 B 1296/20
6 B 1296/20Verwaltungsgericht15.10.2020
Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.
Entscheidungsdatum: 2020-10-15
Aktenzeichen: 6 B 1296/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1015.6B1296.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG §9; LBG §110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LVOPol §11 Abs. 1 Nr. 1; LVOPol §3 Abs. 1 Nr. 3
Erfolglose Beschwerde einer Bewerberin, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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