Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-15, 19 A 3624/18.A

19 A 3624/18.AVerwaltungsgericht15.10.2020

Regest

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3624/18.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-15

Aktenzeichen: 19 A 3624/18.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1015.19A3624.18A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen drohende Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion, auch eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung, generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung noch an ein sonstiges Verfolgungsmerkmal anknüpfen (OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 19 A 1857/19.A , juris, Rn. 30, 36 ff., 110 ff.).

Tenor

Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. in N. beigeordnet.

Die Berufungszulassungsanträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahrens, für die Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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