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19 A 2442/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-15, 19 A 2442/20
19 A 2442/20Verwaltungsgericht15.10.2020
Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar ist.
Entscheidungsdatum: 2020-10-15
Aktenzeichen: 19 A 2442/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1015.19A2442.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar ist.
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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