Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-15, 19 A 2442/20

19 A 2442/20Verwaltungsgericht15.10.2020

Regest

Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2442/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-15

Aktenzeichen: 19 A 2442/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1015.19A2442.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass die zweimonatige Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht verlängerbar ist.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

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