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19 E 752/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-13, 19 E 752/20
19 E 752/20Verwaltungsgericht13.10.2020
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 19 E 752/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1013.19E752.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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