Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-13, 19 E 752/20

19 E 752/20Verwaltungsgericht13.10.2020

Regest

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 752/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-13

Aktenzeichen: 19 E 752/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1013.19E752.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen, sondern auf die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Eilverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus E. beigeordnet. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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