Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-09, 4 B 1529/20.NE

4 B 1529/20.NEVerwaltungsgericht09.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1529/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-09

Aktenzeichen: 4 B 1529/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1009.4B1529.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Dritten Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 9.10.2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Troisdorf an Sonntagen im Jahre 2020 wird im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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