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15 A 2927/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-07, 15 A 2927/18
15 A 2927/18Verwaltungsgericht07.10.2020
1. Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 2. Die Einschätzung, ob und inwieweit mit der begehrten Maßnahme Einsparungen erzielt werden können, gehört jedenfalls dann nicht zur Kostenschätzung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, wenn die Maßnahme unstreitig keine Kosten, d. h. keine Ausgaben oder andere haushaltsrelevante Aufwendungen verursacht. 3. Die Pflicht zur Angabe der Kostenschätzung bei der Sammlung der Unterschriften in § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bezieht sich nur auf Inhalte, die mit der Kostenfrage im Zusammenhang stehen. Bei ausschließlichen Einsparungen ist dies nicht der Fall. 4. Die Begründung eines Bürgerbegehrens dient dazu, die Unterzeichnenden über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren und Initiatorinnen aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Dieses Gebot der richtigen Tatsachendarstellung wird ergänzt durch das Gebot der vollständigen Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen. 5. Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung des Bürgerbegehrens müssen thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen. Bezieht sich die Begründung hingegen nicht nur auf den Gegenstand der zur Entscheidung zu bringenden Frage, wird für den Bürger unklar, worüber er abstimmen soll sowie ggf. worauf sich die von der Verwaltung abgegebene Kostenschätzung bezieht.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 15 A 2927/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.15A2927.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 26
Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Die Einschätzung, ob und inwieweit mit der begehrten Maßnahme Einsparungen erzielt werden können, gehört jedenfalls dann nicht zur Kostenschätzung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, wenn die Maßnahme unstreitig keine Kosten, d. h. keine Ausgaben oder andere haushaltsrelevante Aufwendungen verursacht.
Die Pflicht zur Angabe der Kostenschätzung bei der Sammlung der Unterschriften in § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW bezieht sich nur auf Inhalte, die mit der Kostenfrage im Zusammenhang stehen. Bei ausschließlichen Einsparungen ist dies nicht der Fall.
Die Begründung eines Bürgerbegehrens dient dazu, die Unterzeichnenden über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren und Initiatorinnen aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Dieses Gebot der richtigen Tatsachendarstellung wird ergänzt durch das Gebot der vollständigen Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen.
Die zur Entscheidung zu bringende Frage und die Begründung des Bürgerbegehrens müssen thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen. Bezieht sich die Begründung hingegen nicht nur auf den Gegenstand der zur Entscheidung zu bringenden Frage, wird für den Bürger unklar, worüber er abstimmen soll sowie ggf. worauf sich die von der Verwaltung abgegebene Kostenschätzung bezieht.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsver-fahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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