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15 A 2750/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-07, 15 A 2750/18
15 A 2750/18Verwaltungsgericht07.10.2020
1. Mit der Befugnis zur gemeinderatsinternen Öffentlichkeitsarbeit wird den Fraktionen ein eigenes subjektives Organrecht zugewiesen. Dieses Organrecht, das auch aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip abzuleiten sein dürfte, vermittelt einer Ratsfraktion - vorbehaltlich eines rechtmäßigen Ausschlusses der Öffentlichkeit - nicht nur einen Anspruch auf Herstellung einer Öffentlichkeit, sondern einen Anspruch auf die rechtmäßige Verwirklichung des Öffentlichkeitsprinzips insgesamt. 2. Sitzungsöffentlichkeit bedeutet, dass eine ungehinderte Zugangsmöglichkeit für jedermann ohne Ansehen der Person im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besteht. Hinsichtlich der Modalitäten der Verwirklichung der Sitzungsöffentlichkeit steht dem Vorsitzenden des Rates ein weitgespannter Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen durch das Willkürverbot begrenzt wird. 3. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Bürgermeister im Rahmen seines Ermessens einen Teil der vorhandenen Zuhörerplätze - also der Plätze, die nicht für die Ratsmitglieder (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) und andere mitwirkende Personen benötigt werden - bestimmten Interessenten und Interessentinnen vorbehält und damit der allgemeinen „Jedermanns“-Öffentlichkeit entzieht. Voraussetzung ist dabei jedoch zum einen, dass daneben noch eine relevante Anzahl an allgemein zugänglichen Plätzen verbleibt, und zum anderen, dass für die dadurch bewirkte Beschränkung der Öffentlichkeit mit den Prinzipien der Sitzungsöffentlichkeit zu vereinbarende sachliche Gründe vorliegen. 4. Die ermessensfehlerhafte Vergabe von Zuhörerplätzen hat in der Regel nicht ein vergleichbares Gewicht wie der – zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führende - Ausschluss der Öffentlichkeit. Während beim vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit die Willensbildung und die Beschlussfassung jeder unmittelbaren Beobachtung und Teilnahme durch die Bevölkerung entzogen sind, finden diese Vorgänge bei einer fehlerhaften Platzvergabe gleichwohl vor den Augen der - wenn auch unvollkommenen - Öffentlichkeit statt. Damit wird den grundlegenden demokratischen Grundsätzen jedenfalls dann noch genügt und sind die gefassten Beschlüsse wirksam, wenn eine relevante Anzahl an für jedermann chancengleich zugänglichen Plätzen vorhanden ist und die Zuhörerschaft auch insgesamt nicht das Gepräge eines von den politischen Akteuren zielgerichtet zusammengestellten Publikums hat.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 15 A 2750/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.15A2750.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 48 Abs. 2 Satz 1; GO NRW § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
Mit der Befugnis zur gemeinderatsinternen Öffentlichkeitsarbeit wird den Fraktionen ein eigenes subjektives Organrecht zugewiesen. Dieses Organrecht, das auch aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip abzuleiten sein dürfte, vermittelt einer Ratsfraktion - vorbehaltlich eines rechtmäßigen Ausschlusses der Öffentlichkeit - nicht nur einen Anspruch auf Herstellung einer Öffentlichkeit, sondern einen Anspruch auf die rechtmäßige Verwirklichung des Öffentlichkeitsprinzips insgesamt.
Sitzungsöffentlichkeit bedeutet, dass eine ungehinderte Zugangsmöglichkeit für jedermann ohne Ansehen der Person im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besteht. Hinsichtlich der Modalitäten der Verwirklichung der Sitzungsöffentlichkeit steht dem Vorsitzenden des Rates ein weitgespannter Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen durch das Willkürverbot begrenzt wird.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Bürgermeister im Rahmen seines Ermessens einen Teil der vorhandenen Zuhörerplätze - also der Plätze, die nicht für die Ratsmitglieder (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) und andere mitwirkende Personen benötigt werden - bestimmten Interessenten und Interessentinnen vorbehält und damit der allgemeinen „Jedermanns“-Öffentlichkeit entzieht. Voraussetzung ist dabei jedoch zum einen, dass daneben noch eine relevante Anzahl an allgemein zugänglichen Plätzen verbleibt, und zum anderen, dass für die dadurch bewirkte Beschränkung der Öffentlichkeit mit den Prinzipien der Sitzungsöffentlichkeit zu vereinbarende sachliche Gründe vorliegen.
Die ermessensfehlerhafte Vergabe von Zuhörerplätzen hat in der Regel nicht ein vergleichbares Gewicht wie der – zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führende - Ausschluss der Öffentlichkeit. Während beim vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit die Willensbildung und die Beschlussfassung jeder unmittelbaren Beobachtung und Teilnahme durch die Bevölkerung entzogen sind, finden diese Vorgänge bei einer fehlerhaften Platzvergabe gleichwohl vor den Augen der - wenn auch unvollkommenen - Öffentlichkeit statt. Damit wird den grundlegenden demokratischen Grundsätzen jedenfalls dann noch genügt und sind die gefassten Beschlüsse wirksam, wenn eine relevante Anzahl an für jedermann chancengleich zugänglichen Plätzen vorhanden ist und die Zuhörerschaft auch insgesamt nicht das Gepräge eines von den politischen Akteuren zielgerichtet zusammengestellten Publikums hat.
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der beklagte Rat die Organrechte der Klägerin verletzt hat, indem er mit der Durchführung seiner Sitzung vom 26. November 2015 gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit verstoßen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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