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5 A 3821/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-06, 5 A 3821/18
5 A 3821/18Verwaltungsgericht06.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 5 A 3821/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.5A3821.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. August 2018 teilweise geändert.
Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit dieser Auslagen über den Betrag von 363,40 Euro hinaus festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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