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13 A 1680/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-06, 13 A 1680/18
13 A 1680/18Verwaltungsgericht06.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 13 A 1680/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.13A1680.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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