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13 A 1221/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-06, 13 A 1221/18
13 A 1221/18Verwaltungsgericht06.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-06
Aktenzeichen: 13 A 1221/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.13A1221.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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