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8 A 240/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-05, 8 A 240/17
8 A 240/17Verwaltungsgericht05.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-05
Aktenzeichen: 8 A 240/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1005.8A240.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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