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4 B 1420/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-10-02, 4 B 1420/20.NE
4 B 1420/20.NEVerwaltungsgericht02.10.2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-02
Aktenzeichen: 4 B 1420/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1002.4B1420.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Soweit der Antrag die Freigabe verkaufsoffener Sonntage am 4.10.2020 im Stadtteil Essen-Altenessen, am 25.10.2020 sowie am 29.11.2020 im Stadtteil Essen-Werden, und am 29.11.2020 im Stadtteil Essen-Kupferdreh betrifft, wird das Verfahren eingestellt.
Der Vollzug von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.8.2020 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 4.10.2020 in der Essener Innenstadt sowie von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 27.8.2020 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 8.11.2020 in der Essener Innenstadt wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
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