Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-30, 18 E 285/19

18 E 285/19Verwaltungsgericht30.09.2020

Regest

Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 285/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 18 E 285/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0930.18E285.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; AufenthG § 12 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.