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18 E 285/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-30, 18 E 285/19
18 E 285/19Verwaltungsgericht30.09.2020
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.
Entscheidungsdatum: 2020-09-30
Aktenzeichen: 18 E 285/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0930.18E285.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2; AufenthG § 12 Abs. 2 Satz 2
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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