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1 A 2062/20.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-29, 1 A 2062/20.A
1 A 2062/20.AVerwaltungsgericht29.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-29
Aktenzeichen: 1 A 2062/20.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0929.1A2062.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (29. Juni 2020) mit Ablauf des 29. Juli 2020 endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
Mit der von ihm allein vorgelegten Antragsschrift vom 27. Juli 2020 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Danach ist nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung einer – hier allein ins Feld geführten – grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG– setzt dabei voraus, dass der Rechtsmittelführer eine Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diese Anforderungen werden mit der Antragsschrift, die sich in der Benennung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erschöpft, ersichtlich nicht erfüllt.
Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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