Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-25, 4 A 2568/19

4 A 2568/19Verwaltungsgericht25.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 2568/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-25

Aktenzeichen: 4 A 2568/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.4A2568.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 21.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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