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15 A 1734/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-25, 15 A 1734/20
15 A 1734/20Verwaltungsgericht25.09.2020
1. Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. 2. Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist generell nur dann möglich, wenn der oder die Rechtsmittelführende innerhalb der offenen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO die an sich eindeutige Erklärung richtigstellt.
Entscheidungsdatum: 2020-09-25
Aktenzeichen: 15 A 1734/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.15A1734.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 125 Abs. 2 Satz 2
Die Berufung umfasst nicht zugleich einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Rechtsbehelfe der Berufung und der Zulassung der Berufung betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar.
Eine Umdeutung des unzulässigen Rechtsmittels der Berufung in das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist generell nur dann möglich, wenn der oder die Rechtsmittelführende innerhalb der offenen Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO die an sich eindeutige Erklärung richtigstellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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