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4 B 1408/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-23, 4 B 1408/20.NE
4 B 1408/20.NEVerwaltungsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 4 B 1408/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.4B1408.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 13.12.2019 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung insoweit ausgesetzt, als damit eine Öffnung am 27.9.2020 gestattet wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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