Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-23, 3d A 3226/19.BDG

3d A 3226/19.BDGVerwaltungsgericht23.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 3d A 3226/19.BDG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-23

Aktenzeichen: 3d A 3226/19.BDG

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0923.3D.A3226.19BDG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Disziplinarsenat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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