Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-22, 19 A 2587/17.A

19 A 2587/17.AVerwaltungsgericht22.09.2020

Regest

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, einem aus erheblichen Gründen im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestellten Terminverlegungsantrag zu entsprechen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2587/17.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-22

Aktenzeichen: 19 A 2587/17.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0922.19A2587.17A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verlangt, einem aus erheblichen Gründen im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO gestellten Terminverlegungsantrag zu entsprechen.

Tenor

Den Klägern wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Heiber in Wuppertal beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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